Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Media & Communication Systems (MCS) GmbH Sachsen

 

PRODUKTION

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB- Produktion“ genannt) gelten für die zwischen der Media & Commu- nication Systems (MCS) GmbH Sachsen (nachfolgend „MCS“ genannt) und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge.

1.2. Diese AGB-Produktion gelten ausschließlich. Individuelle Abmachungen bleiben vorbehalten. Diese haben nur dann Geltung, wenn sie vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

2. Auftragserteilung

2.1. Auf Anfrage erstellt die MCS ein Angebot über den gewünschten Leistungsumfang und die zu erwartenden Kosten. Dieses Angebot wird vom Auftraggeber schriftlich bestätigt. Bei einer mündlichen Erteilung eines Auftrages gehen eventuelle Übermittlungsfehler zu Lasten des Auftraggebers.

2.2. Nach Auftragserteilung erstellt die MCS ein Drehbuch und/oder einen Drehplan, welche(s)r nach schriftlicher Freigabe durch den Auftraggeber wesentlicher Vertragsbestandteil wird.

2.3. Werden nach Beauftragung die Anforderungen auf Veranlassung des Auftraggebers geändert, trägt dieser die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Diese zeigt die MCS dem Auftraggeber kurzfristig mit ei- nem Nachtragsangebot an.

2.4. Tritt der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach Beauf- tragung zurück, sind 25% des vereinbarten Entgelts an MCS zu zahlen. Bei einem späteren Rücktritt sowie bei Absage der bevorstehenden bzw. bereits laufenden Produktion/Dreharbeiten sind 50 % des Entgeltes zu leisten. Sollten aufgrund des Aufwandes zu diesem Zeitpunkt diese Summe bereits überschritten sein, so sind diese von der MCS nachzu- weisen und vom Auftraggeber zu begleichen.

2.5. Einzelne Produktionsschritte, wie die Erstellung eines Drehbuchs, die Herstellung von Grafiken und Musiken oder der Filmschnitt gelten inklusive einer Nachbesserung innerhalb angemessener Frist von mindestens 14 Kalendertagen. Weitere sachliche/inhaltliche Nachbesserungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Dreharbeiten gilt diese Regelung nicht.

3. Herstellung

3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Durchführung der Produktion bei der MCS. Der Auftraggeber benennt vor Herstellung eine oder mehrere verantwortliche Mitarbeiter als An- sprechpartner, welche entscheidungsbefugt sind.

3.2. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle notwendigen Vorbereitungen, – soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fallen – termingrecht abgeschlossen sind und entsprechend dem Drehplan erfolgen können. Dies gilt insbesondere für die Verfügbarkeit der gewünschten Motive (z.B. Werkhalle, Produkte) und/oder die Bereitstellung von ver- einbartem Personal. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten bei der Vorbereitung der Produktion, werden ihm die entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.3. Wird ein Nachdreh (Dreh nach Abschluss der eigentlichen Dreharbeiten) oder Neudreh (neue Dreharbeiten aufgrund neu erstellten Drehplans) aus Gründen erforderlich, die nicht MCS zu vertreten hat, gehen die Mehrkosten dieser Dreharbeiten zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt bei Abbrüchen von Drehtagen aufgrund akuter Krankheit von z.B. Darsteller, Regis- seur oder Kameramann, bei Ereignissen höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Arbeitskampf, Streik). Auch das Wetterrisiko bei Außenaufnahmen trägt der Auftraggeber.

3.4. Die MCS übernimmt keine Haftung für die Herstellung von Motiven oder Sonderwünsche hinsichtlich des Drehortes, für die keine Drehgenehmigung beigebracht werden kann.

3.5. Die Freigabe einzelner Szenen durch den Auftraggeber erfolgt beim Dreh vor Ort. Wird diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, gelten die Szenen als freigegeben.

4. Verantwortlichkeit

Die MCS ist für die technische Realisierung und die künstlerische Gestaltung des Filmprojektes verantwortlich. Für die sachliche Richtigkeit der Inhalte und die rechtliche Zulässigkeit der Produktion trägt der Auftraggeber die Verantwortung.

5. Externes Material

5.1. Die MCS verarbeitet externes/zugeliefertes Material (Fotos, Filmaufnahmen, Bilder, Texte, Firmenlogos u.ä.) nur dann, wenn der Auftraggeber vorher einen Nachweis der Nutzungsrechte für die geplante Verwendung erbringt oder offensichtlich Inhaber der Nutzungsrechte ist.

5.2. Externes Material wird nur dann ohne Aufpreis verarbeitet, wenn es spezifikationsgerecht geliefert wird. Durch den Auftraggeber gewünschte Anpassun- gen und Bearbeitungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

6. Zusatzkosten

6.1. Die Angebote der MCS beinhalten grunsätzlich keine GEMA- und Verlagsgebühren sowie Kosten zur Klärung von Rechten des in die Produktion eingebundenen Materials, es sei denn, einzelvertraglich ist etwas anderes geregelt.

6.2. Die Angebote der MCS beinhalten auch keine Miet- und Genehmigungskosten für Drehorte, Requisiten, Catering, Künstlergarderoben und Ähnliches, es sei denn, diese sind gesondert aufgeführt.

6.3. Die Auswahl des Produktionsteams obliegt der MCS. Sollten auf Wunsch des Auftraggebers speziell benanntes Personal/Künstler zum Einsatz kommen, trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.

6.4. Spesen, Reise- und Übernachtungskosten werden durch MCS zusätzlich berechnet.

7. Rechteerwerb und -übertragung 7.1. Die MCS erklärt, über sämtliche für die Herstellung der Produk- tion notwendigen Rechte im vollen Umfang verfügungsberechtigt zu sein. Sie garantiert den Bestand der eingeräumten Rechte und steht insbesondere dafür ein, dass keine Übernahmen von urheberrechtlich relevanten Leistungen Dritter enthalten sind, und auch in anderer Weise die Rechte Dritter, besonders Rechte zum Schutz der Persönlichkeit, nicht verletzt werden.

7.2. MCS überträgt mit vollständiger Zahlung (Ziff. 9) die im Rahmen der Vorbereitung und Herstellung der Produktion entstandenen oder entstehenden inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten urhe- berrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte zur ausschließlichen beliebig häufigen Nutzung an den Auftraggeber.

7.3. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind von der Rechteeinräumung nach Ziff. 7.1. die Rechte an der in der Produktion enthaltenen Musik ausgenommen. Dies gilt insbesondere für die Musik, welche über die GEMA oder das Repertoire einer anderen Organisation für die Verwertung musikalischer Aufführungs- oder mechanischer Vervielfältigungsrechte, das dem Repertoire der GEMA angeschlossen ist, abzugelten ist. Diese Rechte sind gesondert durch den Auftraggeber zu erwerben.

7.4. Der Auftraggeber überträgt spätestens mit Veröffentlichung der Produktion der MCS das Recht, die Produktion, den Namen des Auftraggebers sowie dessen Firmenlogo in sämtlichen Medien (Print, Fernsehen, Hörfunk, Internet etc.) sowie in schriftlichen Begleitmaterialien kostenlos als Referenz zu nennen. Tritt der Auftraggeber gegenüber der MCS als Mittler (z.B. als Agentur) auf, so gilt dies auch für den Hauptauftraggeber.

8. Lieferung

8.1. Der Auftraggeber erhält grundsätzlich von der fertig gestellten Produktion eine Kopie auf einem üblichen Datenträger, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Projektdaten und Rohmaterial verbleiben bei der MCS.

8.2. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber kostenpflichtige Kopien von Projektdaten- und dem Rohmaterial. Etwaige vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen erhält er nach Projektabschluss zurück.

8.3. Bei CD- und DVD-Pressungen oder der Herstellung von Drucksachen behält sich die MCS vor, 5 % zu über- bzw. unterliefern und entsprechend den tatsächlich gelieferten Stückzahlen abzurechnen.

9. Zahlungen und Fälligkeit

9.1. Die MCS legt nach Fertigstellung und Übergabe der Produktion an den Auftraggeber eine Rechnung. Gilt nichts anderes als vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber ohne Abzug per Banküberweisung zu zahlen.

9.2. Der Auftraggeber gelangt bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort und ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB).

9.3. Die Produktion verbleibt solange im Eigentum der MCS, bis der Rechnungsbetrag in der vereinbarten Höhe auf dem Konto der MCS eingegangen ist.

10. Versicherungen

Alle der MCS übergebenen Materialien, Unterlagen und sonstigen körperlichen Gegenstände werden von der MCS nicht zusätzlich versichert. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Abschluss notwendiger Versicherungen.

11. Archivierung Projektdaten

11.1. Nach Abnahme der Produktion durch den Auftraggeber werden die Produktionsdaten auf den Schnittplätzen gelöscht. Eine Bearbeitung ist erst nach Wiederherstellung des Produktion und dem Einspiel aller notwendigen Videobänder möglich. Soll ein finaler Ton später verändert werden, ist dies nur möglich, wenn Tonkanäle des Master- bandes einzeln vorliegen und nicht ineinander gemischt sind.

11.2. Der Auftraggeber gestattet der MCS, finale Produktionsstände sowie Video-Rohmaterial zu archivieren. Sollte der Auftraggeber die Archivierung nicht wünschen, teilt er dies der MCS schriftlich mit.

11.3. Die MCS sichert zu, Videomaterial mindestens drei Jahre für den Kunden kostenfrei zu archivieren; eine darüber hinaus erfolgende Archivierung ist nur gegen Entgelt möglich. Die Verwahrung erfolgt in einem Videoarchiv, das ausschließlich durch Mitarbeiter der MCS zugänglich ist.

12. Haftung

Ansprüche gegen MCS auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn MCS oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln oder der Schadenersatzanspruch aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert. Haftet MCS in Fällen leichter Fahrlässigkeit, ist die Haf- tung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

13. Geheimhaltung

Die MCS sowie der Auftraggeber verpflichten sich zur Geheimhaltung hinsichtlich aller ihnen bekannt werdenden Informationen, Daten und Unterlagen. Dies schließt die Verpflichtung ein, mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung, Entgegennahme und Erfüllung der Produktionsleistungen betraut sind, diesen Geheimhaltungsverpflichtungen nachkommen, insbesondere die landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Vertragspartners erlangten Informationen, Unterlagen etc., soweit sie nicht offenkundig oder allge- mein zugänglich sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder diese zu ver- werten.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Dresden.

14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3. Erfüllungsort ist – sofern nichts anderes vereinbart – Dresden.

14.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-Produktion oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem ver- traglichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt.

VERMIETUNG

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB-Vermietung“ genannt) gelten für die zwischen der Media & Communication Systems (MCS) GmbH Sachsen (nachfolgend „MCS“ genannt) und dem Mieter geschlossene Mietverträge. Der Vertrag kommt unter Einbezie- hung dieser AGB-Vermietung zustande.

1.2. Diese AGB-Vermietung gelten ausschließlich. Etwaigen anderslauten- den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit aus- drücklich widersprochen. Etwas anderes gilt nur, soweit anders lautenden Regelungen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2. Mietvereinbarung

2.1. MCS überlässt dem Mieter die Mietsache zeitlich befristet zur Nutzung. Ein evtl. notwendiger Aufbau der Mietsache ist nicht Gegenstand des Vertrages; dieser ist vom Mieter durchzuführen.

2.2. Die Mietangebote der MCS sind freibleibend und unverbindlich. Ein bindendes Angebot stellt die Bestellung durch den Mieter dar. Das Angebot kann durch Zusendung einer schriftlichen Mietbestätigung oder durch Übergabe der Mietsache angenommen werden.

3. Mietzeit, Rückgabe

3.1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietsache vereinbarungsgemäß übergeben oder zur Abholung für den Mieter bereitgestellt wurde. Die Miete endet mit dem vereinbarten Rückgabetermin.

3.2. Mietgebühren werden nach Tagessätzen berechnet. Soweit Geräte vor 14.00 Uhr ausgeliefert werden, wird der volle Tagesmietpreis berechnet. Gleiches gilt bei der Rücklieferung der Mietsache nach 12.00 Uhr.

3.3. Alle Tage, an denen sich das Gerät im Besitz des Mieters befindet, auch Samstage, Sonn- und Feiertage, werden berechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mietsache nicht benutzt wird.

3.4. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, ver- längert sich die Mietzeit jeweils um volle Tage bis zur tatsächlichen Rückgabe.

3.5. Wird innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, hat der Mieter eine Stornogebühr in Höhe von 50% des ur- sprünglichen Mietpreises zu zahlen.

3.6. Für Verzögerungen bei der Vermietung, die außerhalb des Einfluss- und Verschuldensbereiches von MCS liegen, übernimmt MCS keine Haf- tung.

4. Mietpreis

4.1. Der Mietpreis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Kosten für Versand, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll sowie aller sonstigen Auslagen und Spesen werden zusätzlich berechnet.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

5.2. Der Mieter gelangt bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort und ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB).

5.3. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 7 Kalen- dertagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.

5.4. Befindet sich der Mieter hinsichtlich früherer Mietvereinbarungen in Zahlungsverzug, so kann MCS jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

6. Übergabe und Gefahrübergang

6.1. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich am MCS-Standort, es sei denn, eine abweichende Vereinbarung wurde getroffen (Lieferung oder Versendung).

6.2. Der Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter, es sei denn, es erfolgt eine Versendung des Gegenstandes. In dem Fall geht die Gefahr mit Übergabe der Mietsache an den Frachtführer/Spediteur auf den Mieter über.

7. Rechte und Pflichten des Mieters

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bestimmungsgemäß einzusetzen und sorgsam zu handhaben. Die Mietsache darf nur von fach- kundigem Personal bedient werden. Es sind die ggf. mitgelieferten Be- dienungsanweisungen sowie sonstige Hinweise der MCS zu beachten. Auf außergewöhnliche Umstände des Einsatzes ist unaufgefordert durch den Mieter hinzuweisen.

7.2. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietsache zu treffen. Dies gilt insbesondere zum Schutz vor Feuer, Wit- terungseinflüssen (Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Regen etc.) sowie beim Einsatz der Mietsache im Rahmen von Luft-, Fahrzeug-, Hochge- birgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen. In jedem Fall obliegen dem Mieter, seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beim Um- gang mit der Mietsache besondere Sorgfaltspflichten. Der Mieter ist verpflichtet, den genannten Personenkreis über die besonderen Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen.

7.3. Die Mietsache ist beim Be- und Entladen, sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß-, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen.

7.4. Untervermietung oder Übergabe der Geräte an Dritte sowie die Be- förderung oder Nutzung außerhalb der BRD ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MCS untersagt.

7.5. Der Mieter hat sich bei Übergabe der Mietsache von der Vollständig- keit, der ordnungsgemäßen Funktion und dem einwandfreien Zustand zu überzeugen. Die Übernahme der Geräte ohne eine Anzeige von Mängeln gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands.

7.6. Eine Mangelhaftigkeit der Mietsache ist der MCS unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mangelhaftigkeit auf natür- lichen Verschleiß beruht oder von MCS oder dem Mieter zu vertreten ist. Die Benutzung von beschädigten oder nicht betriebssicheren Mietsachen ist untersagt.

7.7. Reparatureingriffe des Mieters sind in keinem Fall gestattet und machen den Mieter bei Zuwiderhandlung schadensersatzpflichtig. Erforder- liche Reparaturen werden ausschließlich durch MCS vorgenommen.

7.8. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig gegen Abhanden- kommen und Diebstahl zu sichern. Er ist verpflichtet, jeden Verlust der Mietsache der MCS unverzüglich anzuzeigen.

7.9. Die Mietsache ist zur vereinbarten Zeit im einwandfreien, betriebsbereiten und ggf. gesäuberten Zustand an MCS zurück zu geben.

8. Rechte und Pflichten des Vermieters

8.1. MCS ist für den technisch einwandfreien Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe verantwortlich. MCS übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vermieteten Geräte der vom Mieter beabsichtigten Verwendung genügen. Der Mieter hat selbst Sorge dafür zu tragen, dass das von ihm gewünschte Ergebnis mit der Mietsache auch erzielt werden kann.

8.2. Ist die Mietsache zur Zeit der Überlassung ganz oder teilweise man- gelhaft oder entsteht ein Mangel während der Mietzeit, so mindert sich der Mietzins ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge bis zu Abhilfehandlung durch MCS anteilig. Der Anspruch auf Minderung entfällt, wenn während der Miet- zeit der Mieter oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat.

8.3. Soweit möglich, stellt MCS dem Mieter für die Dauer der Reparatur ein anderes entsprechendes Gerät zur Verfügung.

9. Vermittlung/Beschaffung von Fremdgeräten

Soweit der Mieter die Anmietung von Geräten wünscht, die MCS nicht selbst auf Lager hat oder zum gewünschten Termin nicht frei hat, kann MCS diese Sachen anderweitig anmieten. In diesem Fall überprüft MCS die Mietsache vor Weitergabe an den Mieter nicht erneut auf mögliche Schäden. Eventuelle Schadenersatzansprüche der MCS gegenüber dem Vermieter werden bereits jetzt zur Geltendmachung an den Mieter abgetreten.

10. Haftung

10.1. Der Mieter haftet nach Übergabe für alle Schäden, die aufgrund seines Verschuldens, insbesondere durch Beschädigung, unsachgemäßen Gebrauch oder sonstige Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 7, an der Mietsache entstehen. Gleiches gilt für alle Schäden aufgrund verspäteter Rückgabe der Mietsache, unabhängig davon, ob die Miete für die Dauer der Verspätung zu zahlen ist.

10.2. MCS haftet nicht für verloren gegangene Daten aufgrund einer mangel- haften Mietsache. Sonstige Ansprüche gegen MCS auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn MCS o- der deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln oder der Schadenersatzanspruch aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resultiert. Haftet MCS in Fällen leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

11. Versicherung

11.1. MCS hat für die Geräte eine branchenübliche Sachversicherung abgeschlossen. Es gelten die diesbezüglichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf Wunsch werden dem Mieter diese in Kopie zur Verfügung gestellt.

11.2. Der Abschluss der Versicherung entbindet den Mieter jedoch nicht von seiner Haftung. Im Schadensfalle kann MCS bis zur Beendigung der Schadensprü- fung bzw. vorbehaltlosen Leistung der Versicherung jederzeit den Mieter unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung wird in diesen Fällen an den Mieter weitergeleitet.

11.3. Unabhängig davon besteht je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung, die der Mieter zu tragen hat.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig und nicht anders vereinbart – Dresden.

12.3. Falls einzelne oder mehrere Bestimmungen der AGB-Vermietung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinflusst. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem vertraglichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 06/2010