Lieferungs- und
Leistungsbedingungen

Lieferungs- und Leistungsbedingungen
der Media & Communication Systems (MCS) GmbH Sachsen

Gültig ab 01.01.2002

1. Vertragsgrundlagen
Für die von der MCS erteilten Aufträge gelten nachfolgende Bedingungen:

a) die Leistungsbeschreibungen mit den jeweils zugehörigen Anlagen,

b) besondere und/oder zusätzlich sowie Allgemeine Vertragsbedingungen
der MCS

c) die nachstehenden Lieferungs- und Leistungsbedingungen der MCS,

d) die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen - aus-
genommen Bauleistungen" (VOL/B) in der jeweils gültigen Fassung,

e) bei Bauleistungen an Stelle von d) in der jeweils gültigen Fassung: die
"Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen"
(VOB/B) und die "Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen
in Hoch- und Tiefbau" (VOB/C),

f) Abweichende Bestimmungen, Änderungen und Ergänzungen oder zusätz-
liche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wor-
den sind oder von der MCS schriftlich bestätigt werden. Die den Angeboten,
Briefen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen etc. des Auftrag-
nehmers aufgedruckten oder beigefügten Bedingungen werden nur dann Be-
standteil des Vertrages, soweit sie durch die MCS anerkannt oder schriftlich
bestätigt werden oder den Bedingungen der MCS nicht widersprechen.

2. Auftragsvergabe
a) Für die MCS sind nur schriftlich erteilte Aufträge verbindlich, wenn sie vom
Geschäftsführer der MCS oder von mindestens zwei Zeichnungsberechtigten
unterzeichnet wurden. Auskünfte über zeichnungsberechtigte Personen erteilt
der Geschäftsführer der MCS.

b) Telefonische und mündliche Bestellungen und Absprachen u. ä. haben,
auch wenn der Auftragnehmer in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Brie-
fen, Rechnungen etc. darauf Bezug nimmt, nur Gültigkeit, wenn sie von der
MCS ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

c) Aufträge der MCS sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang un-
ter Verwendung der Zweitschrift zu bestätigen. Erfolgt auch nach Ablauf einer
Frist von 20 Tagen, gerechnet seit Datum der Beauftragung (Absendedatum)
keine Bestätigung durch den Auftragnehmer, so ist die MCS berechtigt, inner-
halb von weiteren 7 Tagen den Auftrag zurückzunehmen.

3. Termine
a) Die vereinbarten Termine sind verbindlich; sind keine Termine benannt, ist
die Leistung unverzüglich zu erbringen. Der Auftragnehmer haftet für alle etwa-
igen Leistungsverzögerungen, ausgenommen solche, die durch höhere Gewalt
oder Annahmeverzug der MCS verursacht sind. Von allen Umständen, welche
die Einhaltung der Leistungstermine unmöglich machen, ist die MCS unverzüg-
lich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

b) Werden Liefer- und Leistungsfristen auf Grund von Umständen, die der Auf-
tragnehmer zu vertreten hat, nicht eingehalten, so steht der MCS das Recht zu,
den Auftrag/ Vertrag fristlos zu kündigen oder zurückzutreten, ohne dass es ei-
ner gesonderten Fristsetzung bedarf, sofern dies nach Abwägung aller Umstän-
de nicht unbillig gegenüber dem Auftragnehmer ist. Die Gebrauchmachung von
diesen Rechten schließt weitergehende Ansprüche der MCS - etwa Schadenser-
satzansprüche - nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen nicht aus.

4. Auftragsdurchführung
a) Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen und sonstigen Vorschrif-
ten, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften und berufsgenossenschaft-
lichen Bestimmungen, den VDE-Bestimmungen, den sicherheitstechnischen Fest-
legungen der DIN, den ARD-Pflichtenheften sowie behördlichen Bestimmungen
und denen des TÜV, entsprechen.

b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Verkehrssicherungspflichten zu über-
nehmen und diesen nachzukommen. Erforderliche Sicherheitsvorrichtungen sind
mitzuliefern oder anzubringen; sie sind im Preis inbegriffen.

c) Die Entleihung oder Mitbenutzung von Geräten, Werkzeugen, Einrichtungen,
Materialien, Fahrzeugen usw. der MCS erfolgt auf Gefahr und Haftung des Auf-
tragnehmers. Die MCS haftet nicht für Unfälle und Schäden, die dem Auftragne-
hmer, seinen Bediensteten oder sonstigen Dritten, denen sich der Auftragneh-
mer zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, auf dem Gelände der MCS zustoßen.

Dies gilt nicht, wenn der MCS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen ist.

d) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit der Übernahme des Vertrages alle zuor-
dnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlichen Versicherungen, insbe-
sondere Transport-, Montage-, Haftpflicht- und Bauversicherungen abzuschließen
(siehe auch Ziffer 4 o).

e) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des
Auftrages notwendigen gesetzlichen oder behördlich aufgegebenen Genehmigung-
en etc. einzuholen, sofern sich aus der Natur des Vertrages nichts anderes ergibt.

f) Die MCS ist berechtigt, alle Unterlagen des Auftragnehmers auf Verlangen einzu-
sehen; in diesem Falle sind die Unterlagen der MCS unverzüglich zu Verfügung zu
stellen. Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der ordnungsgemäßen Zuge-
hörigkeit des Auftragnehmers zur Berufsgenossenschaft sowie den Abschluß der ge-
setzlich vorgeschriebenen Unfallversicherungen durch den Auftragnehmer und alle
Ausführungsunterlagen.

g) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung von Leistungen Leistungs-
berichte zu führen und der MCS jeweils zwei Durchschriften zur Kontrolle zu überge-
ben. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung der Arbeiten o-
der die Abrechnung von Bedeutung sein können.

h) Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Forderungen, die ihm gegenüber der MCS
entstehen oder entstanden sind, ohne ausdrückliche Genehmigung der MCS an Drit-
te abzutreten, sofern dies nicht der Handelsüblichkeit entspricht.

i) Zur - auch nur teilweise - Beauftragung Dritter bedarf der Auftragnehmer der vor-
her einzuholenden schriftlichen Genehmigung der MCS.

Kosten und Risiken durch die Einschaltung Dritter zur Erfüllung von vertraglichen Leis-
tungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

k) Teilleistungen und -lieferungen sind nur zulässig, wenn diese gesondert schrift-
lich vereinbart worden sind und dadurch keine zusätzlichen Kosten für die MCS ent-
stehen.

l) Lieferungen und Leistungen erfolgen frei von Rechten Dritter; ausgenommen hier-
von ist der im Handelsverkehr übliche Eigentumsvorbehalt. Ein etwaig bestehender
verlängerter Eigentumsvorbehalt ist der MCS schriftlich mitzuteilen.

m) Die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen und Lieferungen verwen-
deten bzw. gelieferten Gegenstände werden mit der Anlieferung (Übergabe) Eigen-
tum der MCS, sofern Ziffer 4 l) nichts anderes bestimmt. Allen Sendungen sind ein
Lieferschein - ggf. mit Wiegezetteln - sowie jeweils zwei Durchschläge mit genauer
Angabe des Inhalts der Sendung und Nummer des Bestellscheines hinzuzufügen.

o) Die MCS (Verbotskunde) erteilt ein generelles Verbot für SVS/RVS! Evtl. der MCS
berechnete Beträge werden von der Rechnung abgezogen.

5. Versand
Lieferungen haben grundsätzlich zu Lasten und auf Gefahr des Auftragnehmers FREI
HAUS an die im Auftrag angegebene Lieferadresse zu erfolgen.

6. Preise
a) Die vereinbarten Preise (Pauschal-, Einheits- und Mengenpreise) sind Festpreise.

b) Sofern Richtpreise vereinbart werden, sind diese Höchstpreise, die vom Auftrag-
nehmer ohne Genehmigung der MCS nicht überschritten werden dürfen.

Kartellpreise müssen als solche im Angebot kenntlich gemacht werden.

c) Die Preise schließen die Abgeltung aller Nebenkosten und Risiken ein. Bei allen
Sendungen gehen die Kosten für Versicherungen, Versendung, Fracht, Transport und
Verpackung sowie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten
des Auftragnehmers.

Zu den Nebenkosten zählen insbesondere Lohn- und Gehaltskosten gesetzlicher und
tariflicher Art, Wege- und Fahrgelder, Auslösungen, Trennungsentschädigungen, Kos-
ten der An- und Rückreise, Vorhalten von Geräten und Werkzeugen usw. Ebenfalls zu
den abgegoltenen Nebenkosten gehören auch alle vom Auftragnehmer zu erbringen-
den Leistungen für die zu liefernden Unterlagen wie Pläne, Schaltbilder, Revisionsplä-
ne, Bedienungsanweisungen sowie etwaige Gebühren, Patente und Lizenzen und son-
stige gewerbliche Schutzrechte.

d) Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die MCS
erfolgen; der Beginn ist der MCS mitzuteilen. Vergütet werden nur die tatsächlich ge-
leisteten Stunden ohne Pausen. Der Auftragnehmer hat die Stundenzettel innerhalb
von 3 Tagen mit jeweils 2 Durchschlägen vorzulegen. Bei verspätet eingereichten
Stundenzetteln behält sich die MCS vor, diese ohne weitere Prüfung auf sachliche
Richtigkeit zurückzuweisen.

Der Stundenlohnzettel muß die vollständigen Angaben enthalten, wie Datum der Aus-
führung, Leistungsort, den entsprechenden Leistungsabschnitt, die Art der ausgeführ-
ten Arbeiten, die verwendeten Materialien, die Arbeitszeiten getrennt nach Fach-, Hilfs-
arbeitern usw., Maschinenzeiten - soweit diese besonders vergütet werden -, Angabe
der Namen. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen der MCS verpflichtet, die tatsächlich-
en Lohnkosten und Arbeitsstunden anhand der Lohnlisten nachzuweisen.

7. Rechnungen - Rechnungslegung
a) Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert mit zwei Durchschriften und unter
Angabe der Bestellnummer der MCS zu erstellen; sie sind entsprechend den erbrach-
ten Leistungen und Lieferungen nach dem Leistungsverzeichnis bzw. nach der Reihen-
folge der Aufträge zu gliedern und mit den Vertragspreisen zu berechnen.

Die Umsatzsteuer ist gesondert aufzuführen.

Teil- und Schlußrechnungen sowie Stundenlohnarbeiten sind als solche gesondert zu
kennzeichnen.

b) Rechnungen über Lieferungen und Leistungen sind an die Geschäftsadresse der
MCS zuzustellen. Die im Auftrag angegebene Kostenstelle bzw. der Name des Bestel-
lers ist in der Rechnung anzugeben.

c) Die Rechnungen werden erst nach Wareneingang bzw. nach erbrachter Leistung fäl-
lig. Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 14 Tage netto nach Rech-
nungsdatum ohne Skonto. Zahlungen schließen nachträgliche Reklamationen der MCS
icht aus.

d) Die MCS ist berechtigt, mit fälligen Gegenforderungen jeder Art und gleich aus welch-
em Rechtsgrund aufzurechnen.

8. Haftung - Gewährleistung
a) Der Auftragnehmer haftet für alle Leistungen und Lieferungen, auch insoweit er die-
se mit Zustimmung der MCS durch Dritte erbringen läßt und für die Erfüllung aller gesetz-
lichen behördlichen Verpflichtungen sowie die in den Lieferungs- und Leistungsbeding-
ungen enthaltenen Verpflichtungen (siehe hierzu insbesondere auch Ziffer 4 a) d) und e).

b) Der Auftragnehmer trägt das Risiko für Urheberrechte, Patente, Lizenzen und gewerb-
liche Schutzrechte jeder Art. Er übernimmt die selbständige Garantie dafür, dass die MCS
Gegenstände und Rechte - gleich welcher Art - frei von Rechten Dritter erwirbt und diese
vollumfänglich nutzen kann. Sofern und soweit nicht einzelvertragliche Regelungen oder
zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, haftet der Auftragnehmer dafür -
abweichend von den Ziffern 8 c) und 8 e) - für einen Zeitraum von dreißig Jahren. Er hat
etwaige Ansprüche Dritter von der MCS abzuwenden und diesen von allen Forderungen
und sonstigen Nachteilen sowie von Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung freizu-
stellen.

c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Teile der Leistung vertragsgemäß auszuführen
und übernimmt, falls besondere Vertragsbestimmungen dem nicht widersprechen, für die
Dauer von zwei Jahren hierfür die Gewähr derart, daß er alle während der Dauer der Gewähr-
leistung auftretenden Mängel innerhalb angemessener Frist auf seinen Kosten instandsetzt,
durch einwandfreie neue Teile ersetzt oder eine mangelfreie Sache liefert bzw. ein mangel-
freies Werk erstellt. Andernfalls ist die MCS berechtigt, Instandsetzung oder Ersatz auf Kos-
ten des Auftragnehmers selbst zu bewirken.

Die in Satz 1 bezeichneten Bedingungen enthalten keinen Verzicht auf die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche und -fristen.

d) Im Gewährleistungsfalle ist die MCS berechtigt, unentgeltliche Nachleistungen oder unent-
geltliche Neulieferungen (Nacherfüllung) binnen einer von ihr gesetzten angemessenen Frist
zu verlangen.

Bei wiederholter mangelhafter oder teilweise mangelhafter Erfüllung ist es der MCS vorbehal-
ten, von sämtlichen mit dem Auftragnehmer geschlossenen Aufträgen zurückzutreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

e) Unbeschadet der Regelungen in Ziffern 8 a) bis d) gelten die gesetzlichen Regelungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Produkthaftungsgesetzes. Auf Ziffer 8 b) hinsichtlich
der Einräumung von Rechten wird ausdrücklich verwiesen.

9. Erfüllungsort - Gerichtsstand
Erfüllungsort - sofern nicht anders vereinbart - und Gerichtsstand sind Dresden.

Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der MCS unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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