Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Media & Communication Systems (MCS) GmbH Sachsen



PRODUKTION

1. Allgemeines

1.1.
 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB-
Produktion“ genannt) gelten für die zwischen der Media & Commu-
nication Systems (MCS) GmbH Sachsen (nachfolgend „MCS“ genan-
nt) und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge.

1.2. Diese AGB-Produktion gelten ausschließlich. Individuelle Abma-
chungen bleiben vorbehalten. Diese haben nur dann Geltung, wenn
sie vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

2. Auftragserteilung

2.1. Auf Anfrage erstellt die MCS ein Angebot über den gewünschten
Leistungsumfang und die zu erwartenden Kosten. Dieses Angebot wird
vom Auftraggeber schriftlich bestätigt. Bei einer mündlichen Erteilung
eines Auftrages gehen eventuelle Übermittlungsfehler zu Lasten des
Auftraggebers.

2.2. Nach Auftragserteilung erstellt die MCS ein Drehbuch und/oder
einen Drehplan, welche(s)r nach schriftlicher Freigabe durch den Auf-
traggeber wesentlicher Vertragsbestandteil wird.

2.3. Werden nach Beauftragung die Anforderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers geändert, trägt dieser die hierdurch entstehenden
Mehrkosten. Diese zeigt die MCS dem Auftraggeber kurzfristig mit ei-
nem Nachtragsangebot an.

2.4. Tritt der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen nach Beauf-
tragung zurück, sind 25% des vereinbarten Entgelts an MCS zu zahlen.
Bei einem späteren Rücktritt sowie bei Absage der bevorstehenden bzw.
bereits laufenden Produktion/Dreharbeiten sind 50 % des Entgeltes zu
leisten. Sollten aufgrund des Aufwandes zu diesem Zeitpunkt diese
Summe bereits überschritten sein, so sind diese von der MCS nachzu-
weisen und vom Auftraggeber zu begleichen.

2.5. Einzelne Produktionsschritte, wie die Erstellung eines Drehbuchs,
die Herstellung von Grafiken und Musiken oder der Filmschnitt gelten
inklusive einer Nachbesserung innerhalb angemessener Frist von min-
destens 14 Kalendertagen. Weitere sachliche/inhaltliche Nachbesser-
ungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Dreharbeiten gilt diese
Regelung nicht.

3. Herstellung

3.1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die
Durchführung der Produktion bei der MCS. Der Auftraggeber benennt
vor Herstellung eine oder mehrere verantwortliche Mitarbeiter als An-
sprechpartner, welche entscheidungsbefugt sind.

3.2. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle notwendigen Vorbe-
reitungen, – soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fallen – termin-
ge-recht abgeschlossen sind und entsprechend dem Drehplan erfolgen
können. Dies gilt insbesondere für die Verfügbarkeit der gewünschten
Motive (z.B. Werkhalle, Produkte) und/oder die Bereitstellung von ver-
einbartem Personal. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten
bei der Vorbereitung der Produktion, werden ihm die entstehenden Mehr-
kosten in Rechnung gestellt.

3.3. Wird ein Nachdreh (Dreh nach Abschluss der eigentlichen Dreharbeiten)
oder Neudreh (neue Dreharbeiten aufgrund neu erstellten Drehplans) aus
Gründen erforderlich, die nicht MCS zu vertreten hat, gehen die Mehrkosten
dieser Dreharbeiten zu Lasten des Auftraggebers. Gleiches gilt bei Abbrü-
chen von Drehtagen aufgrund akuter Krankheit von z.B. Darsteller, Regis-
seur oder Kameramann, bei Ereignissen höherer Gewalt (Naturkatastrophe,
Arbeitskampf, Streik). Auch das Wetterrisiko bei Außenaufnahmen trägt der
Auftraggeber.

3.4. Die MCS übernimmt keine Haftung für die Herstellung von Motiven
oder Sonderwünsche hinsichtlich des Drehortes, für die keine Drehgeneh-
migung beigebracht werden kann.

3.5. Die Freigabe einzelner Szenen durch den Auftraggeber erfolgt beim
Dreh vor Ort. Wird diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, gelten die
Szenen als freigegeben.

4. Verantwortlichkeit

Die MCS ist für die technische Realisierung und die künstlerische Gestaltung
des Filmprojektes verantwortlich. Für die sachliche Richtigkeit der Inhalte und
die rechtliche Zulässigkeit der Produktion trägt der Auftraggeber die Verant-
wortung.

5. Externes Material

5.1.
Die MCS verarbeitet externes/zugeliefertes Material (Fotos, Filmaufnah-
men, Bilder, Texte, Firmenlogos u.ä.) nur dann, wenn der Auftraggeber vorher
einen Nachweis der Nutzungsrechte für die geplante Verwendung erbringt oder
offensichtlich Inhaber der Nutzungsrechte ist.

5.2. Externes Material wird nur dann ohne Aufpreis verarbeitet, wenn es spezi-
fikationsgerecht geliefert wird. Durch den Auftraggeber gewünschte Anpassun-
gen und Bearbeitungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

6. Zusatzkosten

6.1.
Die Angebote der MCS beinhalten grund-sätzlich keine GEMA- und Ver-
lagsgebühren sowie Kosten zur Klärung von Rechten des in die Produktion
eingebundenen Materials, es sei denn, einzelvertraglich ist etwas anderes
geregelt.

6.2. Die Angebote der MCS beinhalten auch keine Miet- und Genehmigungs-
kosten für Drehorte, Requisiten, Catering, Künstlergarderoben und Ähnliches,
es sei denn, diese sind gesondert aufgeführt.

6.3. Die Auswahl des Produktionsteams obliegt der MCS. Sollten auf Wunsch
des Auftraggebers speziell benanntes Personal/Künstler zum Einsatz kom-
men, trägt der Auftraggeber die daraus resultierenden Mehrkosten.

6.4. Spesen, Reise- und Übernachtungskosten werden durch MCS zusätzlich
berechnet.

7. Rechteerwerb und -übertragung

7.1. Die MCS erklärt, über sämtliche für die Herstellung der Produk-
tion notwendigen Rechte im vollen Umfang verfügungs¬berechtigt zu
sein. Sie garantiert den Bestand der eingeräumten Rechte und steht
insbesondere dafür ein, dass keine Übernahmen von urheberrechtlich
relevanten Leistungen Dritter enthalten sind, und auch in anderer
Weise die Rechte Dritter, besonders Rechte zum Schutz der Persön-
lichkeit, nicht verletzt werden.

7.2. MCS überträgt mit vollständiger Zahlung (Ziff. 9) die im Rahmen
der Vorbereitung und Herstellung der Produktion entstandenen oder
entstehenden inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten urhe-
berrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte zur
ausschließlichen beliebig häufigen Nutzung an den Auftraggeber.

7.3. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind von der
Rechteeinräumung nach Ziff. 7.1. die Rechte an der in der Produktion
enthaltenen Musik ausgenommen. Dies gilt insbesondere für die Musik,
welche über die GEMA oder das Repertoire einer anderen Organisation
für die Verwertung musikalischer Aufführungs- oder mechanischer Ver-
vielfältigungsrechte, das dem Repertoire der GEMA angeschlossen ist,
abzugelten ist. Diese Rechte sind gesondert durch den Auftraggeber zu
erwerben.

7.4. Der Auftraggeber überträgt spätestens mit Veröffentlichung der
Produktion der MCS das Recht, die Produktion, den Namen des Auf-
traggebers sowie dessen Firmenlogo in sämtlichen Medien (Print,
Fernsehen, Hörfunk, Internet etc.) sowie in schriftlichen Begleitma-
terialien kostenlos als Referenz zu nennen. Tritt der Auftraggeber
gegenüber der MCS als Mittler (z.B. als Agentur) auf, so gilt dies auch
für den Hauptauftraggeber.


8. Lieferung

8.1.
Der Auftraggeber erhält grundsätzlich von der fertig gestellten
Produktion eine Kopie auf einem üblichen Datenträger, soweit ein-
zelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Projektdaten und Roh-
material verbleiben bei der MCS.

8.2. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber kostenpflichtige Kopien von
Projektdaten- und dem Rohmaterial. Etwaige vom Auftraggeber ge-
lieferte Unterlagen erhält er nach Projektabschluss zurück.

8.3. Bei CD- und DVD-Pressungen oder der Herstellung von Drucksa-
chen behält sich die MCS vor, 5 % zu über- bzw. unterliefern und ent-
sprechend den tatsächlich gelieferten Stückzahlen abzurechnen.


9. Zahlungen und Fälligkeit

9.1.
Die MCS legt nach Fertigstellung und Übergabe der Produktion
an den Auftraggeber eine Rechnung. Gilt nichts anderes als verein-
bart, ist die Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnun-
gsdatum vom Auftraggeber ohne Abzug per Banküberweisung zu
zahlen.

9.2. Der Auftraggeber gelangt bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort
und ohne weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB).

9.3. Die Produktion verbleibt solange im Eigentum der MCS, bis der
Rechnungsbetrag in der vereinbarten Höhe auf dem Konto der MCS
eingegangen ist.


10. Versicherungen

Alle der MCS übergebenen Materialien, Unterlagen und sonstigen
körperlichen Gegenstände werden von der MCS nicht zusätzlich ver-
sichert. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Ab-
schluss notwendiger Versicherungen.


11. Archivierung Projektdaten

11.1. Nach Abnahme der Produktion durch den Auftraggeber werden
die Produktionsdaten auf den Schnittplätzen gelöscht. Eine Bearbei-
tung ist erst nach Wiederherstellung des Produktion und dem Einspiel
aller notwendigen Videobänder möglich. Soll ein finaler Ton später
verändert werden, ist dies nur möglich, wenn Tonkanäle des Master-
bandes einzeln vorliegen und nicht ineinander gemischt sind.

11.2. Der Auftraggeber gestattet der MCS, finale Produktionsstände
sowie Video-Rohmaterial zu archivieren. Sollte der Auftraggeber die
Archivierung nicht wünschen, teilt er dies der MCS schriftlich mit.

11.3. Die MCS sichert zu, Videomaterial mindestens drei Jahre für den
Kunden kostenfrei zu archivieren; eine darüber hinaus erfolgende Ar-
chivierung ist nur gegen Entgelt möglich. Die Verwahrung erfolgt in ei-
nem Videoarchiv, das ausschließlich durch Mitarbeiter der MCS zugäng-
lich ist.


12. Haftung

Ansprüche gegen MCS auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechts-
grund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn MCS oder deren Er-
füllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln oder der
Schadenersatzanspruch aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflich-
ten resultiert. Haftet MCS in Fällen leichter Fahrlässigkeit, ist die Haf-
tung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt.


13. Geheimhaltung

Die MCS sowie der Auftraggeber verpflichten sich zur Geheimhaltung
hinsichtlich aller ihnen bekannt werdenden Informationen, Daten und
Unterlagen. Dies schließt die Verpflichtung ein, mit der gebotenen Sorg-
falt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung,
Entgegennahme und Erfüllung der Produktionsleistungen betraut sind,
diesen Geheimhaltungsverpflichtungen nachkommen, insbesondere die
landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz
beachten und die aus dem Bereich des Vertragspartners erlangten In-
formationen, Unterlagen etc., soweit sie nicht offenkundig oder allge-
mein zugänglich sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder diese zu ver-
werten.


14. Schlussbestimmungen

14.1.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig - Dresden.

14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3. Erfüllungsort ist – sofern nichts anderes vereinbart - Dresden.

14.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-Produktion oder des
durch sie ergänzten Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige
wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem ver-
traglichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am
nächsten kommt.

 

 


VERMIETUNG

1. Allgemeines

1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB-Ver-
mietung“ genannt) gelten für die zwischen der Media & Communication
Systems (MCS) GmbH Sachsen (nachfolgend „MCS“ genannt) und dem
Mieter geschlossene Mietverträge. Der Vertrag kommt unter Einbezie-
hung dieser AGB-Vermietung zustande.

1.2. Diese AGB-Vermietung gelten ausschließlich. Etwaigen anderslauten-
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit aus-
drücklich widersprochen. Etwas anderes gilt nur, soweit anders lautenden
Regelungen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.


2. Mietvereinbarung

2.1.
MCS überlässt dem Mieter die Mietsache zeitlich befristet zur Nut-
zung. Ein evtl. notwendiger Aufbau der Mietsache ist nicht Gegenstand
des Vertrages; dieser ist vom Mieter durchzuführen.

2.2. Die Mietangebote der MCS sind freibleibend und unverbindlich. Ein
bindendes Angebot stellt die Bestellung durch den Mieter dar. Das Ange-
bot kann durch Zusendung einer schriftlichen Mietbestätigung oder durch
Übergabe der Mietsache angenommen werden.


3. Mietzeit, Rückgabe

3.1.
Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietsache vereinba-
rungsgemäß übergeben oder zur Abholung für den Mieter bereitgestellt
wurde. Die Miete endet mit dem vereinbarten Rückgabetermin.

3.2. Mietgebühren werden nach Tagessätzen berechnet. Soweit Geräte
vor 14.00 Uhr ausgeliefert werden, wird der volle Tagesmietpreis berech-
net. Gleiches gilt bei der Rücklieferung der Mietsache nach 12.00 Uhr.

3.3. Alle Tage, an denen sich das Gerät im Besitz des Mieters befindet,
auch Samstage, Sonn- und Feiertage, werden berechnet. Dies gilt auch
für den Fall, dass die Mietsache nicht benutzt wird.

3.4. Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, ver-
längert sich die Mietzeit jeweils um volle Tage bis zur tatsächlichen
Rückgabe.

3.5. Wird innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit
storniert, hat der Mieter eine Stornogebühr in Höhe von 50% des ur-
sprünglichen Mietpreises zu zahlen.

3.6. Für Verzögerungen bei der Vermietung, die außerhalb des Einfluss-
und Verschuldensbereiches von MCS liegen, übernimmt MCS keine Haf-
tung.


4. Mietpreis

4.1.
Der Mietpreis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Kosten für Versand, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll sowie aller
sonstigen Auslagen und Spesen werden zusätzlich berechnet.


5. Zahlungsbedingungen

5.1.
Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag binnen
14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung
fällig.

5.2. Der Mieter gelangt bei nicht fristgemäßer Zahlung sofort und ohne
weitere Erklärung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB).

5.3. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 7 Kalen-
dertagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend gemacht werden. Nach
Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.

5.4. Befindet sich der Mieter hinsichtlich früherer Mietvereinbarungen in
Zahlungsverzug, so kann MCS jederzeit vom Vertrag zurücktreten.


6. Übergabe und Gefahrübergang

6.1. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich am MCS-Standort, es sei denn,
eine abweichende Vereinbarung wurde getroffen (Lieferung oder Ver-
sendung).

6.2. Der Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich mit der Übergabe der
Mietsache an den Mieter, es sei denn, es erfolgt eine Versendung des
Gegenstandes. In dem Fall geht die Gefahr mit Übergabe der Mietsache
an den Frachtführer/Spediteur auf den Mieter über.


7. Rechte und Pflichten des Mieters

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bestimmungsgemäß ein-
zusetzen und sorgsam zu handhaben. Die Mietsache darf nur von fach-
kundigem Personal bedient werden. Es sind die ggf. mitgelieferten Be-
dienungsanweisungen sowie sonstige Hinweise der MCS zu beachten.
Auf außergewöhnliche Umstände des Einsatzes ist unaufgefordert durch
den Mieter hinzuweisen.

7.2. Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der
Mietsache zu treffen. Dies gilt insbesondere zum Schutz vor Feuer, Wit-
terungseinflüssen (Hitze, starker Sonneneinstrahlung, Regen etc.) sowie
beim Einsatz der Mietsache im Rahmen von Luft-, Fahrzeug-, Hochge-
birgs-, Unterwasser-, Hochsee- oder Stuntaufnahmen. In jedem Fall ob-
liegen dem Mieter, seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beim Um-
gang mit der Mietsache besondere Sorgfaltspflichten. Der Mieter ist ver-
pflichtet, den genannten Personenkreis über die besonderen Sorgfalts-
pflichten in Kenntnis zu setzen.

7.3. Die Mietsache ist beim Be- und Entladen, sowie für den Transport
durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß-, Sturz- und Erschütter-
ungsschäden zu schützen.

7.4. Untervermietung oder Übergabe der Geräte an Dritte sowie die Be-
förderung oder Nutzung außerhalb der BRD ist ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der MCS untersagt.

7.5. Der Mieter hat sich bei Übergabe der Mietsache von der Vollständig-
keit, der ordnungsgemäßen Funktion und dem einwandfreien Zustand zu
überzeugen. Die Übernahme der Geräte ohne eine Anzeige von Mängeln
gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Ge-
brauch geeigneten Zustands.

7.6. Eine Mangelhaftigkeit der Mietsache ist der MCS unverzüglich anzu-
zeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mangelhaftigkeit auf natür-
lichen Verschleiß beruht oder von MCS oder dem Mieter zu vertreten ist.
Die Benutzung von beschädigten oder nicht betriebssicheren Mietsachen
ist untersagt.

7.7. Reparatureingriffe des Mieters sind in keinem Fall gestattet und ma-
chen den Mieter bei Zuwiderhandlung schadensersatzpflichtig. Erforder-
liche Reparaturen werden ausschließlich durch MCS vorgenommen.

7.8. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig gegen Abhanden-
kommen und Diebstahl zu sichern. Er ist verpflichtet, jeden Verlust der
Mietsache der MCS unverzüglich anzuzeigen.

7.9. Die Mietsache ist zur vereinbarten Zeit im einwandfreien, betriebsbe-
reiten und ggf. gesäuberten Zustand an MCS zurück zu geben.


8. Rechte und Pflichten des Vermieters

8.1.
MCS ist für den technisch einwandfreien Zustand der Mietsache zum
Zeitpunkt der Übergabe verantwortlich. MCS übernimmt keine Gewähr da-
für, dass die vermieteten Geräte der vom Mieter beabsichtigten Verwen-
dung genügen. Der Mieter hat selbst Sorge dafür zu tragen, dass das von
ihm gewünschte Ergebnis mit der Mietsache auch erzielt werden kann.

8.2. Ist die Mietsache zur Zeit der Überlassung ganz oder teilweise man-
gelhaft oder entsteht ein Mangel während der Mietzeit, so mindert sich der
Mietzins ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge bis zu Abhilfehandlung durch
MCS anteilig. Der Anspruch auf Minderung entfällt, wenn während der Miet-
zeit der Mieter oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat.

8.3. Soweit möglich, stellt MCS dem Mieter für die Dauer der Reparatur ein
anderes entsprechendes Gerät zur Verfügung.


9. Vermittlung/Beschaffung von Fremdgeräten

Soweit der Mieter die Anmietung von Geräten wünscht, die MCS nicht selbst
auf Lager hat oder zum gewünschten Termin nicht frei hat, kann MCS diese
Sachen anderweitig anmieten. In diesem Fall überprüft MCS die Mietsache
vor Weitergabe an den Mieter nicht erneut auf mögliche Schäden. Eventu-
elle Schadenersatzansprüche der MCS gegenüber dem Vermieter werden
bereits jetzt zur Geltendmachung an den Mieter abgetreten.


10. Haftung

10.1.
Der Mieter haftet nach Übergabe für alle Schäden, die aufgrund seines
Verschuldens, insbesondere durch Beschädigung, unsachgemäßen Gebrauch
oder sonstige Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 7, an der Mietsache ent-
stehen. Gleiches gilt für alle Schäden aufgrund verspäteter Rückgabe der
Mietsache, unabhängig davon, ob die Miete für die Dauer der Verspätung zu
zahlen ist.

10.2. MCS haftet nicht für verloren gegangene Daten aufgrund einer mangel-
haften Mietsache. Sonstige Ansprüche gegen MCS auf Schadenersatz, gleich
aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn MCS o-
der deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln oder der
Schadenersatzanspruch aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten resul-
tiert. Haftet MCS in Fällen leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf den Ersatz
des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung für Schaden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.


11. Versicherung

11.1.
MCS hat für die Geräte eine branchenübliche Sachversicherung abgeschlos-
sen. Es gelten die diesbezüglichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Auf
Wunsch werden dem Mieter diese in Kopie zur Verfügung gestellt.

11.2. Der Abschluss der Versicherung entbindet den Mieter jedoch nicht von sei-
ner Haftung. Im Schadensfalle kann MCS bis zur Beendigung der Schadensprü-
fung bzw. vorbehaltlosen Leistung der Versicherung jederzeit den Mieter unmit-
telbar in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung wird in die-
sen Fällen an den Mieter weitergeleitet.

11.3. Unabhängig davon besteht je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung, die
der Mieter zu tragen hat.


12. Schlussbestimmungen

12.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig und nicht anders
vereinbart – Dresden.

12.3. Falls einzelne oder mehrere Bestimmungen der AGB-Vermietung unwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
beeinflusst. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die-
jenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem vertrag-
lichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten
kommt.

Stand: 06/2010

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